Sozialversicherungsgrenzen ab 01.01.2011

Hier finden Sie die Sozialversicherungsgrenzen ab dem 01.01.2011. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

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Arbeitnehmer sind kranken-versicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als    49.500,00    49.500,00
Arbeitnehmer sind kranken-versicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als 4.125,00 4.125,00
Die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 44.550,00 44.550,00
Die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.712,50 3.712,50
Die Beitragsbemessungs-grenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 66.000,00 57.600,00
Die Renten- und Arbeitslosen-versicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 5.500,00 4.800,00
Die Beitragssätze in der Sozialversicherung liegen bei:
  • Rentenversicherung 19,9 %
  • Krankenversicherung bundeseinheitlich 15,5 % (inkl. 0,9 % Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld)
  • Pflegeversicherung 1,95 % (Kinderlose zwischen 23 und 65 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,25 %)
  • Arbeitslosenversicherung 3,0 %
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (den Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld sowie den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zahlen nur die Arbeitnehmer).

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt
  • in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei: stets 50%
  • in der privaten Kranken (KV)- und Pflegeversicherung (PV) bei: 271,01 (KV) und 36,20 (PV); insgesamt maximal bei 307,21
Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

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