100 Meter im Abseits
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist schnell verspielt. 100 Meter Umweg genügen, um leer auszugehen, so das Bundessozialgericht am 26. Juni 2003 (Az.: B 2 U 40/02 R).Auf dem Heimweg wollte der Kläger bei seiner Sparkasse Geld abheben. Er bog mit seinem Leichtkraftrad vom direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und den eigenen vier Wänden ab und wurde kurz darauf bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Für den Gemeindeunfallversicherungsverband Bayerns war das kein Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Nürnberg teilte diese Auffassung, das Bayrische Landessozialgericht dagegen nicht. Das Bundessozialgericht erkannte im Geldabheben eigenwirtschaftliche Gründe und im Umweg von 100 Metern ein Abweichen vom tugendsamen Pfad des Arbeitnehmers. Das heißt: Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht leisten. Auch wer unaufgefordert zum Arbeitsamt geht, um persönlich ein paar Dinge zu klären, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juni des Jahres (Az.: B 2 U 45/02 R) deutlich macht.
(Quelle: Außendienst Informationen, 33. Jahrgang, Ausgabe 8 / 8. August 2003)
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