Transportrecht
1. AllgemeinesIm Bereich des Transportwesens sind zum 1. Juli 1998 durch die Reform des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und des materiellen Transportrechts im Handelsgesetzbuch (HGB) bedeutende Neuregelungen in Kraft getreten.
Ziel der Reform war die Vereinheitlichung des Transportrechts sowie die Anpassung des Güterverkehrs an europäische Vorgaben.
Die Reform geht einher mit der Liberalisierung des europäischen Verkehrsmarktes. Ausgangspunkt für die Güterkraftverkehrsnovelle ist die vollständige Freigabe der Kabotage. Damit ist der Güterkraftverkehr innerhalb der EU einem "grenzenlosen" Wettbewerb ausgesetzt worden. Zukünftig darf jeder EU-Frachtführer, der in seinem Heimatland zur Güterbeförderung berechtigt ist, auch in jedem anderen EU-Land ohne Beschränkungen Güter befördern.
Um den deutschen Transportunternehmern im europäischen Vergleich die gleichen Wettbewerbschancen zu eröffnen, sind die Marktzugangsvoraussetzungen für den gewerblichen Güterfernverkehr (Genehmigungszwang und dessen Kontingierung) entfallen und die Berufszugangsvoraussetzungen wurden vereinfacht. Lediglich die folgenden Voraussetzungen werden künftig vor Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr geprüft:
- persönliche Zuverlässigkeit
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachliche Eignung
Die Reform des Transportrechts diente der Vereinheitlichung und Vereinfachung des nationalen
Frachtgeschäfts (Straße, Schiene, Luft und Binnenschifffahrt, nicht jedoch Seebeförderung), Speditionsgeschäfts und Lagergeschäfts.
Das bisher aus einer Vielzahl von Einzelverordnungen bestehende Transportrecht ist nun einheitlich im HGB geregelt worden.
Das Frachtrecht ist für die drei Verkehrsträger Schiene, Straße und Binnenschifffahrt vereinheitlicht worden.
Die Unterscheidung zwischen Güternah- und Güterfernverkehr sowie Umzugsverkehr wurde aufgehoben. Jeder Frachtführer darf nun jede dieser Verkehrsarten durchführen.
Ein wichtiger Punkt der Transportrechtsreform ist die Vereinheitlichung des Haftungsrechts der Frachtführer und Spediteure. Dabei gelten nun übereinstimmende Haftungsbeschränkungen, die in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geregelt waren. Die Einführung einer Gefährdungshaftung bedeutet für den Frachtführer eine wesentliche Haftungsverschärfung.
Gemäß § 7a GüKG besteht für gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Be- und Entladeort im Inland Versicherungspflicht. Der Frachtführer ist nun verpflichtet, bei allen Beförderungen im innerdeutschen gewerblichen Güterverkehr eine entsprechende Versicherungsbestätigung mit an Bord zu haben. Mittels vertraglichen Vereinbarungen kann die Haftung jedoch individuell flexibler gestaltet werden, die Haftungshöhe kann durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen eines Korridors variiert werden.
2. Vorschriften, Gesetze und Verträge, die von der Transportrechtsreform betroffen sind
Mit der Transportrechtsreform werden die §§ 407 bis 475 HGB verändert und neu geordnet.
Internationale Konventionen und völkerrechtliche Verträge bleiben von der Reform unberührt, wie jene
über den internationalen Straßengüterverkehr (CMR),
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIV/CIM),
über den internationalen Luftverkehr (WA).
Dagegen entfallen nationale Spezialvorschriften, die dem neuen Transportrecht entgegenstehen wie
die Kraftverkehrsordnung (KVO) und
die Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr und die Beförderung von Handelsmöbeln (GüKUMB).
In der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), dem Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG), dem Luftverkehrsgesetz (LVG) wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen, die zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten sind.
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Widerspruch zum neuen Transportrecht stehen, sind unwirksam und bedürfen einer inhaltlichen Überarbeitung und Anpassung an das neue Transportrecht, z. B.
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrtzeugen (AGNB),
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK),
die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in Verbindung mit dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS),
die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB),
die Hamburger Lagerbedingungen,
die Geschäftsbedingungen der Kombiverkehr KG.
Wegen des geänderten Rechts haben Frachtführer, Spediteure und Verlader neue "Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen" erarbeitet und diese zusammen mit einem Referenzmodell des Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsscheins empfohlen. Wegen einer Beanstandungen des Kartellamtes ist diese Empfehlung jedoch bis zum 31.12.1998 befristet, sodass noch korrekturbedingte Änderungen zu erwarten sind.
3. Änderungen im Frachtgeschäft
Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Der Absender ist verpflichtet, den Frachtführer über gefährliche Eigenschaften des zu befördernden Gutes zu unterrichten, das Gut zu verpacken, zu kennzeichnen, es beförderungssicher zu ver- und entladen. Der Frachtführer hat wie bisher für die Betriebssicherheit der Verladung zu sorgen und muss dem Absender für das Ver- und Entladen ausreichend Zeit zur Verfügung stellen.
Der Haftungsgrundsatz ist der Gefährdungshaftung (Obhutshaftung).
Der Frachtführer haftet für
Schaden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes,
Schaden, der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht,
Schaden bei Lieferfristüberschreitung bis zum dreifachen Betrag der Fracht,
Schaden bei Nachnahmefehlern bis zur Höhe der Nachnahme.
sonstigen Vermögensschäden bis zum Dreifachen des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Die Höchsthaftung wurde für Güterschäden auf 8,33 SZR/kg begrenzt. Durch einzeln ausgehandelte Vereinbarungen oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann von dem vorgesehenen Entschädigungshöchstbeitrag (8,33 SZR/kg) im Falle von Verlust oder Beschädigung im Rahmen eines "Korridors" von 2 bis 40 SZR abgewichen werden.
Der Frachtführer ist von seiner Haftung in folgenden Fällen befreit:
unabwendbares Ereignis
Güterfolgeschäden
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden führt
vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge
ungenügende Verpackung des Frachtgutes durch den Absender
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger
ungenügende Kennzeichnung des Frachtgutes durch den Absender
unrichtige Angaben im Frachtbrief
nicht erfolgte Informationen über gefährliche Güter
Beförderung lebender Tiere
Die Haftungsbegrenzungen des Frachtrechts gelten auch für außervertragliche Ansprüche wie z. B. Delikthaftung.
In folgenden Fällen fällt die Haftungsbegrenzung weg:
Vorsatz
Leichtfertigkeit
Missachtung der Weisungen "Ablieferung gegen Vorlage des Frachtbriefes
4. Umzugsgut
Für Umzugsgüter gelten grundsätzlich die gleichen allgemeinen Vorschriften wie im Frachtgeschäft. Die Pflichten des Frachtführers umfassen zusätzlich den Ab- und Aufbau der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
Der Haftungshöchstbetrag ist auf etwa 600 EUR/cbm Laderaum begrenzt.
Die Schadensanzeige hat bei äußerlich erkennbaren Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung zu erfolgen, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung.
5. Multimodaler Transport
Erstmals ist nun die Beförderung mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln geregelt worden. Dies ist vor allem für den Containerverkehr von erheblicher Bedeutung.
Bei unbekanntem Schadenort findet das Frachtrecht Anwendung (Haftungshöchstgrenze für Güterschaden bei 8,33 SZR/kg).
Bei bekanntem Schadenort gilt das Haftungsrecht der Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist.
6. Speditionsgeschäft
Für rein speditionelle Tätigkeiten haftet der Spediteur bei Verletzung seiner Pflichten für vermutetes Verschulden wie bisher ohne Haftungsbegrenzung. Er ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
Nimmt er Güter in seine Obhut, so gelten für ihn dieselben Rechten, Pflichten und Haftungsvorschriften wie für den Frachtführer. Dasselbe gilt für den
Selbsteintritt
Spedition zu festen Kosten
Sammelladung
Wenn der Spediteur auch Lagergeschäfte betreibt, gelten für ihn die Haftungsgrundsätze aus dem Lagervertrag.
7. Lagergeschäft
Das Lagerrecht bleibt im Wesentlichen unverändert.
Die Verordnung über Orderlagerscheine wurde aufgehoben.
Der Lagerhalter haftet für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Einlagerung entsteht in unbegrenzter Höhe.
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