01 siegemund rot haftpflichtversicherung18

Umweltschaden-Versicherung

Das neue Umweltschaden-Gesetz schreibt eine rückwirkende Haftung für Schäden aus beruflicher Tätigkeit sei dem 30. April 2007 fest, da zu diesem Datum die entsprechende EU-Richtlinie (2004/35/EG) in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.


Die Zielrichtung des neuen Gesetzes ist der Schutz der Artenvielfalt und natürlicher Lebensräume (Biodiversität) sowie von Böden und Gewässern. Der Gesetzgeber unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen sog. „gefährliche Tätigkeiten“, die aus Anlage 1 zum Gesetz hervor gehen und „sonstige Tätigkeiten“.

Hinsichtlich „gefährlicher Tätigkeiten“ ist ein verschuldensunabhängiges Einstehen für Schäden an der Biodiversität sowie Böden und Gewässern vorgesehen. Bei sonstigen Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes wird für Schäden durch Vorsatz und Fahrlässigkeit an der Biodiversität gehaftet.

Das Umweltschadengesetz verfolgt die drei Ziele Schadenvermeidung, Schadenminderung und Schadensanierung. Auf dieser Basis besteht auch eine gestufte Pflicht zur Kostenerstattung.

Die Versicherer haben bereits reagiert und die Umweltschaden-Versicherung geschaffen.

   

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen?  

Ihr Ansprechpartner

bernardo bonanno
Bernardo Bonanno

Kundenbetreuung

069 955 219 - 79