Haftungsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Haftungsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltumwandlung zum Zwecke einer Betriebsrente. Das Recht der Ausgestaltung dieser Betriebsrente/Zusage obliegt dem Arbeitgeber. Leider zeigt es sich in der Praxis, dass nur sehr wenige Arbeitgeber von ihrem Recht auf Ausgestaltung dieser Zusage Gebrauch machen.
Oft wird die Auswahl des Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), die Auswahl des Versicherers und der ausgewählten Versicherungsprodukte dem Arbeitnehmer oder dem Zufall überlassen. Dies führt in der Praxis dazu, dass in einem Unternehmen unterschiedliche Formen der Ausgestaltung der einzelnen Zusagen zu finden sind. Die Folge sind erhebliche Haftungsrisiken!
Ein Teil dieser Haftungsrisiken sind nachfolgend beschrieben.
Haftungsfallen für den Arbeitgeber
Firmenchefs und ihren Personalabteilungen ist oftmals unklar, welche Risiken sich für ihr Unternehmen bei der Einrichtung einer Betriebsrente (bAV) mit Vertragsunterzeichnung ergeben. Im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis ist die Installation einer bAV eine rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Haftung für die Erfüllung der Zusage trägt einzig und alleine der Arbeitgeber
Die Haftungsfallen sind den meisten Firmen nicht bewusst! Oft werden Ihnen nur die Vorzüge einer möglichen Sozialversicherungseinsparung für ihr Unternehmen angepriesen. Die Kehrseite der Medaille, also die Haftungsrisiken für das Unternehmen, sind selten Bestandteil der Beratung
Daraus ergeben sich folgende Risiken:
1. Unterlassene Mitarbeiterinformation
Im Betriebsrentengesetz ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Mitarbeiterinformation nicht explizit benannt. Doch viele Arbeitsrechtler sind der Auffassung, dass sich die Pflicht zur Mitarbeiterinformation bezüglich der bAV schon aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmerer gibt. Durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung zur bAV gehen die Fachleute von einer Informationspflicht des Arbeitgebers aus. Auch die inzwischen vermehrt wahrzunehmenden Klageaktivitäten von Rechtsanwälten, die aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich vertreten, zeigen die Wichtigkeit einer umfassenden und nachweisbaren Mitarbeiterinformation (z.B. unterschriebene Gesprächsprotokolle).
2. Einstandspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
3. Anpassung laufender Rentenzahlungen durch den Arbeitgeber
Je nach Art der gewählten Zusage ist der Arbeitgeberverpflichtet die laufenden Rentenzahlungen anzupassen.
4. Gleichbehandlungsgrundsatz
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer einer Firma im Sinne der bAV gleich zu behandeln. Eine Differenzierung ist nur aus objektiven Gründen zulässig, z.B. nach Aufgabengebiet, Stellung im Unternehmen oder Zugehörigkeit. Der Arbeitgeber hat also zu prüfen, ob eine erteilte bAV-Zusage dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht. Ein Fehler in diesem Punkt kann dazu führen, dass die benachteiligten Arbeitnehmer Erfüllungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen können.
5. Biometrische Risiken
Die Koppelung von biometrischen Risiken (z.B. Berufsunfähigkeitsschutz) und einer bAV birgt enorme finanzielle Risiken. Fehler bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen können im Leistungsfall dazuführen, dass der Versicherer von der Leistung befreit ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Zusageverhältnis gegenüber seinem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zahlen muss. Dem Arbeitgeber droht somit die Gefahr, den Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Cashflow der Firma begleichen zu müssen.
Die Lösung
Das Gespräch mit UNS, als ersten Schritt zu dem auf Ihr Unternehmen zugeschnittene bAV-Konzept.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen?